Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Klägerin ist eine Veranstaltungsagentur, deren Geschäftszweck in der ganzjährigen Planung, Organisation und Durchführung musikalischer Großveranstaltungen mit 5 000 bis 65 000 Besuchern besteht.
Im Februar 2017 beantragte sie bei dem Beklagten die Bewilligung einer längeren täglichen Arbeitszeit gemäß §
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