LSG Hessen - Beschluss vom 13.03.2024
L 7 AS 94/24 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 09.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1634/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung im Rahmen eines Verfahrens wegen der Feststellung eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Hessen, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen L 7 AS 94/24 B

DRsp Nr. 2024/4064

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung im Rahmen eines Verfahrens wegen der Feststellung eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2024 aufgehoben und den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren S 17 AS 1634/23 ER unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2024, mit welchem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren abgelehnt worden ist.

Die Beteiligten stritten in dem am 1. Dezember 2023 erhobenen Eilverfahren, darüber, ob den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren sei.