I. Der Kläger ist als Kieferorthopäde an der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligt. Er wendet sich gegen die Festsetzung des Punktwertes des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (EBM-Z) hinsichtlich der kieferorthopädischen Leistungen durch Beschluß des Beklagten vom 11. September 1985 gemäß § 368i Abs. 10 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO).
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