BSG vom 01.07.1992
14a/6 RKa 1/90
Normen:
EBM-Z; RVO § 368 Abs. 4 S.1; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 71, 42
SozR 3-2500 § 87 Nr. 4

BSG - 01.07.1992 (14a/6 RKa 1/90) - DRsp Nr. 1993/1388

BSG, vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 14a/6 RKa 1/90

DRsp Nr. 1993/1388

»1. Die Unwirksamkeit einer Änderung des Bewertungsmaßstabes kann nicht durch eine Klage des Zahnarztes gegen den erweiterten Bewertungsausschuß geltend gemacht werden. 2. Der Beschluß des erweiterten Bewertungsausschusses über eine Änderung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen hat den Charakter einer Allgemeinverfügung. 3. Im Streit über den Honorarbescheid ist die Wirksamkeit einer Änderung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen als Vorfrage zu prüfen. 4. Es ist nicht möglich, durch ein Ergänzungsurteil über einen im Urteilsausspruch übersehenen Widerspruchsbescheid zu entscheiden.«

Normenkette:

EBM-Z; RVO § 368 Abs. 4 S.1; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger ist als Kieferorthopäde an der kassenzahnärztlichen Versorgung beteiligt. Er wendet sich gegen die Festsetzung des Punktwertes des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (EBM-Z) hinsichtlich der kieferorthopädischen Leistungen durch Beschluß des Beklagten vom 11. September 1985 gemäß § 368i Abs. 10 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO).