BSG vom 02.12.1992
14a/6 RKa 44/91
Normen:
KVKG Art. 2 § 10; SGB V § 75 Abs. 3 S. 1, S. 2;
Fundstellen:
BSGE 71, 285
SozR 3-2500 § 75 Nr. 3

BSG - 02.12.1992 (14a/6 RKa 44/91) - DRsp Nr. 1993/1277

BSG, vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 14a/6 RKa 44/91

DRsp Nr. 1993/1277

»1. Übergangsrecht kann nach seinem Sinn und Zweck das mit ihm neu eingeführte Recht in seiner Geltung nicht überdauern, sofern es nicht erkennbar eine Dauerregelung treffen will. Es tritt daher auch ohne ausdrückliche Aufhebung mit dem Recht außer Kraft, dessen Einführung es gedient hat. 2. Der Wille des Gesetzgebers, eine abschließende Regelung im Sinne der sofortigen und nicht durch Übergangsvorschriften gemilderten Wirksamkeit des neuen Rechts zu treffen, ist selbst dann für die Gerichte beachtlich, wenn sie aus verfassungsrechtlichen Gründen Übergangsrecht für geboten erachten würden.«

Normenkette:

KVKG Art. 2 § 10; SGB V § 75 Abs. 3 S. 1, S. 2;

Gründe: