(e) »... Nach rechtsverbindlicher Entscheidung (§ 77 SGG) hatte der Vater [der Bekl.] zu Unrecht aus der Kriegsopferversorgung erhaltene Versorgungsbezüge zurückzuerstatten. ... Nach § 419 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger seine Forderung auch gegen denjenigen geltend machen, der das Vermögen seines Schuldners vertraglich übernommen hat. ... Der in dieser Regelung enthaltene Rechtsgedanke vermag sinngemäß als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch seine Mithaftung für öffentliche Ansprüche zu begründen (BGHZ 72, 56, 59 ff.). ... Die Bekl. haftet [danach] persönlich für die gegenüber ihrem Vater rechtsverbindliche festgestellte Leistungsschuld (§ 66 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X; § 24 Abs. 2, Art. II § 1 Nr. 11 SGB I, §§ 1 und 2 Abs. 1 Buchst. b VwVollstrG ). Persönlich haftet auch derjenige, der entsprechend § 419 BGB in Anspruch genommen wird, obwohl sich die Haftung auf das übernommene Vermögen beschränkt .. .