»1. Bei dem Begriff »wegen derselben Krankheit« i.S. von § 48 Abs. 2 SGB 5 wird rechtlich grundsätzlich kein Unterschied zwischen der ersten Krankheit und der hinzugetretenen weiteren Krankheit gemacht. Sie bilden eine Einheit, ohne daß es darauf ankommt, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt.2. Wenn sich das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nach der mit § 183 Abs. 2RVO a.F. inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB 5 richtet, so sind die von der Rechtsprechung zum alten Recht entwickelten Grundsätze auch nach dem 31.12.1988 anzuwenden.«