BSG vom 19.08.1992
6 RKa 36/90
Normen:
BGB § 709. § 722 ; RVO § 368 c Abs. 2 Nr. 13 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13 ; SGG § 75 Abs. 2 S. 1; ZO-Ärzte § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 1993, 1547
NZS 1993, 274
SozR 3-2200 § 368c Nr. 1

BSG - 19.08.1992 (6 RKa 36/90) - DRsp Nr. 1993/1351

BSG, vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 6 RKa 36/90

DRsp Nr. 1993/1351

»Voraussetzungen für die Führung einer Gemeinschaftspraxis ist die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Kassenärzte und die Genehmigung durch den Zulassungsausschuß. Mit dem Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen wird der besonderen Ausübungsform kassenärztlicher Tätigkeit die Grundlage entzogen.«

Normenkette:

BGB § 709. § 722 ; RVO § 368 c Abs. 2 Nr. 13 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13 ; SGG § 75 Abs. 2 S. 1; ZO-Ärzte § 33 Abs. 2;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zulassungsinstanzen feststellen konnten, daß die gemeinsame Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit des Klägers und seiner - im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbenen - früheren Ehefrau mit dem 31. März 1985 endete.

Der Kläger und seine frühere Ehefrau - die ursprünglich Beigeladene zu 6) - betrieben seit 1976 in W., wo sie beide als Frauenärzte zur kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen waren, mit Genehmigung des Zulassungsausschusses eine Gemeinschaftspraxis. Mit Schreiben vom 30. Januar 1985 teilte die frühere Ehefrau des Klägers dem Zulassungsausschuß mit, sie wolle zum nächstmöglichen Termin die Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann auflösen und mit ihm eine Praxisgemeinschaft weiterführen.