BSG vom 23.07.1992
7 RAr 74/91
Normen:
AltTZG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 54 ;
Fundstellen:
NZA 1993, 287
SozR 3-4170 § 2 Nr. 1

BSG - 23.07.1992 (7 RAr 74/91) - DRsp Nr. 1993/1375

BSG, vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 74/91

DRsp Nr. 1993/1375

»1. Die Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz ist zulässig. 2. Den Anforderungen des Altersteilzeitgesetzes für Leistungspflichten der Bundesanstalt für Arbeit, daß die Vereinbarung eine Verminderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben muß (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG), wird durch die Vereinbarung des Arbeitgebers mit einem bei ihm früher vollzeitig beschäftigten, inzwischen aber arbeitslosen Arbeitnehmer über eine künftige, sachlich gleichartige Teilzeitbeschäftigung nicht genügt.«

Normenkette:

AltTZG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 54 ;

Gründe: