BSG - 23.07.1992 (7 RAr 74/91) - DRsp Nr. 1993/1375
BSG, vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 7 RAr 74/91
DRsp Nr. 1993/1375
»1. Die Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4Altersteilzeitgesetz ist zulässig.2. Den Anforderungen des Altersteilzeitgesetzes für Leistungspflichten der Bundesanstalt für Arbeit, daß die Vereinbarung eine Verminderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben muß (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG), wird durch die Vereinbarung des Arbeitgebers mit einem bei ihm früher vollzeitig beschäftigten, inzwischen aber arbeitslosen Arbeitnehmer über eine künftige, sachlich gleichartige Teilzeitbeschäftigung nicht genügt.«
Normenkette:
AltTZG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 54 ;
Gründe:
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