BSG vom 26.08.1992
9b RAr 14/91
Normen:
KfzHV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5765 § 3 Nr. 1

BSG - 26.08.1992 (9b RAr 14/91) - DRsp Nr. 1993/1346

BSG, vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 9b RAr 14/91

DRsp Nr. 1993/1346

»Bei Behinderten mit Merkzeichen »G« verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung keine Prüfung, ob sie auch ohne die Behinderung auf ein Kfz angewiesen sind. Ein Ausschluß dieses Personenkreises von der Kfz-Hilfe erfolgt erst dann, wenn im Einzelfall andere zumutbare Transportmöglichkeiten tatsächlich bestehen.«

Normenkette:

KfzHV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation.

Er ist 1957 geboren und durch einen 1975 erlittenen Unfall mit schweren Brüchen des linken Beines, einer Bein- und Fußverkürzung sowie chronischer Knochenmarkeiterung schwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 70 anerkannt, außerdem das Merkzeichen »G«. Der Kläger arbeitet seit 1980 als Berufskraftfahrer und hat bis zu seinem Arbeitgeber bzw. dem Ort der regelmäßigen Arbeitsaufnahme eine Wegstrecke von 5 bis 6 km zurückzulegen. Öffentliche Verkehrsmittel verkehren zwischen diesen Orten direkt nicht. Der Kläger fährt mit seinem eigenen Kfz zur Arbeit.