Gründe:
I. Streitig ist, ob für die Klägerin die Zeit vom 1. Juni 1986 bis 31. Mai 1987 als Zeit der Pflichtversicherung wegen Kindererziehung nach § 1227a Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw.§§ 3 Nr. 1, 56, 249 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) von der Beklagten vorzumerken ist. Die Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit und lebt nach ihren Angaben seit 12. Juli 1985 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hatte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt. Dieser Antrag ist rechtsverbindlich abgelehnt. Die am 16. Mai 1986 geborene Tochter Dilany der Klägerin ist seitdem unter der Anschrift der Klägerin gemeldet.