BSG vom 28.10.1992
6 RKa 2/92
Normen:
NFDO § 3 Abs. 1; SGB X § 42 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 75 Nr. 2

BSG - 28.10.1992 (6 RKa 2/92) - DRsp Nr. 1993/1298

BSG, vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 6 RKa 2/92

DRsp Nr. 1993/1298

»Es ist zulässig, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge niedergelassener Kassenärzte auf Befreiung vom Notfalldienst dahingehend aufzuteilen, daß über den Antrag die Ärztekammer und über den Widerspruch die Kassenzahnärztliche Vereinigung entscheidet.«

Normenkette:

NFDO § 3 Abs. 1; SGB X § 42 ;

Gründe:

I. Streitig ist eine Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst (NFD).

Die Klägerin nimmt seit 1971 als Ärztin für Dermatologie und Venerologie mit der Zusatzbezeichnung Allergologie an der kassenärztlichen Versorgung teil. Sie beantragte im Mai 1989 bei der Kreisärzteschaft S., einer Untergliederung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, sie vom NFD zu befreien. Sie könne es nicht länger mit ihrem Gewissen vereinbaren, bei der sich rasch entwickelnden Akutmedizin nach 21 Jahren rein dermatologischer Tätigkeit den NFD auszuüben. Der Vorstand der Kreisärzteschaft S. lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 12. Mai 1989). Der Vorstand der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. September 1989).