Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Hamburg vom 26.9.2023, das ihm am 10.10.2023 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 24.10.2023 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und mit Schreiben vom 9.1.2024 (Eingang: 16.1.2024) sowie 22.1.2024 (Eingang: 29.1.2024) sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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