BSG - Beschluss vom 02.02.2024
B 12 KR 5/24 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 158/21
LSG Hamburg, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 44/22

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 5/24 BH

DRsp Nr. 2024/6032

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Hamburg vom 26.9.2023, das ihm am 10.10.2023 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 24.10.2023 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und mit Schreiben vom 9.1.2024 (Eingang: 16.1.2024) sowie 22.1.2024 (Eingang: 29.1.2024) sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.