BSG - Beschluss vom 03.04.2024
B 1 KR 91/22 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 395/18
LSG Hessen, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 448/20

Anforderungen an die Darlegungen zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 91/22 B

DRsp Nr. 2024/6485

Anforderungen an die Darlegungen zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

Krankenkassen dürfen im Rahmen der Abrechnungsprüfung auch Erkenntnisse aus einer vom MDK abstrakt durchgeführten Strukturanalyse verwerten, an welcher das Krankenhaus freiwillig mitgewirkt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 129,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I