Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
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