BSG - Beschluss vom 04.03.2024
B 2 U 1/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 21/23
LSG Bayern, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 121/23

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen B 2 U 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/5923

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, welches am 8.1.2024 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: SG Augsburg, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 21/23
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 121/23