BSG - Beschluß vom 04.11.1994 (3/1 RK 64/93) - DRsp Nr. 1995/3194
BSG, Beschluß vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 3/1 RK 64/93
DRsp Nr. 1995/3194
»Zur Wahrung der Revisionsbegründungsfrist erfordert es die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts in der Regel, daß neben dem Fristablauf auch eine sogenannte Vorfrist in den Fristenkalender eingetragen wird (Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH vom 6.7.94 - VIII ZB 26/94 = NJW 1994, 2551).«
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1, § 164 Abs. 2 S. 1;
Gründe:
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