BSG - Beschluss vom 05.03.2024
B 2 U 3/24 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 212/20
LSG Bayern, vom 18.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 65/21

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 05.03.2024 - Aktenzeichen B 2 U 3/24 BH

DRsp Nr. 2024/5924

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. September 2023 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente auf der Grundlage einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.2.2021), das LSG seine Berufung zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen (Urteil vom 18.9.2023, dem Kläger zugestellt am 11.11.2023). Dagegen wendet sich der Kläger mit einem am 5.12.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 4.12.2023 sowie einem weiteren Schreiben vom 7.12.2023. Darin führt er aus, er habe bislang keinen beim BSG zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit sei, gegen das Urteil des LSG Beschwerde bzw Revision einzulegen. Der Senat fasst dieses Vorbringen als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf.

II