BSG - Beschluss vom 06.03.2024
B 3 P 7/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 156/22
LSG Saarland, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 5/23

Verwerfung des Antrags auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen B 3 P 7/23 BH

DRsp Nr. 2024/6041

Verwerfung des Antrags auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. November 2023 - L 2 P 5/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung gegen die Entscheidung des SG, dass die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit (vgl B 3 P 6/23 BH) unzulässig sei, zurückgewiesen und sich der Rechtsauffassung des SG angeschlossen.

II