BSG - Beschluss vom 06.03.2024
B 5 R 16/24 AR
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 144/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SF 249/23

Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 16/24 AR

DRsp Nr. 2024/6042

Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. Januar 2024 - B 5 R 108/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Rechtsbehelfsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat im zugrundeliegenden Klageverfahren die Beiordnung der im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) ursprünglich beigeordneten Rechtsanwältin B aufgehoben (Beschluss vom 21.2.2023). Seine dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 20.6.2023). Gegen den Beschluss hat sich der Kläger mit einem weiteren Rechtsbehelf gewandt, den das LSG als Gegenvorstellung gewertet und zurückgewiesen hat (Beschluss vom 27.9.2023). Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsschutzgesuch des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 4.1.2024 als unzulässig verworfen. Der Beschluss vom 27.9.2023 sei weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar 177 SGG). Hiergegen richtet sich ein vom Kläger unterzeichnetes und am 14.2.2024 beim BSG eingegangenes Schreiben vom 8.2.2024. Mit weiterem Schreiben vom 9.2.2024 wendet sich der Kläger erneut an das LSG (nach Weiterleitung an das BSG eingegangen am 1.3.2024).

II