BSG - Beschluss vom 06.03.2024
B 6 KA 20/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 83/13
LSG Hessen, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 56/21

Streit um die Höhe von Zahlungen an einen Vertragsarzt aus der Erweiterten Honorarverteilung; Fehlende Klärungsfähigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 20/22 B

DRsp Nr. 2024/6739

Streit um die Höhe von Zahlungen an einen Vertragsarzt aus der "Erweiterten Honorarverteilung"; Fehlende Klärungsfähigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage

1. Die Frage, ob es mit Art. 14 GG vereinbar ist, in einem Umlage-System den Anspruch auf Versorgung im laufenden Jahr abzusenken, obwohl den Beitrsgzahlern im gleichen Zeitraum deutliche Honorarzuwächse zuflossen ist keine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage. 2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Abkopplung der Selektivhonorare von der Berechnung des Bezugsanspruchs im Rahmen der erweiterten Honorarverteilungs-Versorgung rechtmäßig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Zahlungen an den Kläger aus der "Erweiterten Honorarverteilung" der Beklagten für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013.