BSG - Beschluss vom 08.03.2024
B 5 R 161/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 597/21
LSG Bayern, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 614/21

Streit um die teilweise Aufhebung einer Hinterbliebenenrente und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung; Anforderungen an die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 161/23 B

DRsp Nr. 2024/6741

Streit um die teilweise Aufhebung einer Hinterbliebenenrente und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung; Anforderungen an die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 2. Die persönliche Verhinderung eines im Verfahren anwaltlich vertretenen Beteiligten stellt regelmäßig keinen erheblichen Grund für eine Verlegung des Termins dar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung ihrer Hinterbliebenenrente und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung.