Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung ihrer Hinterbliebenenrente und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung.
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