BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 5 R 22/24 AR
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1355/23
LSG Baden-Württemberg, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2660/23

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 22/24 AR

DRsp Nr. 2024/6742

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I