BSG - Beschluss vom 10.01.2024
B 7 AS 207/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 262/20
LSG Sachsen-Anhalt, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 190/23

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhillfe

BSG, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 207/23 BH

DRsp Nr. 2024/5805

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhillfe

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. September 2023 - L 4 AS 190/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe