BSG - Beschluss vom 10.04.2024
B 11 AL 42/23 B
Normen:
SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 395/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 81/20

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verhandlung in der Abwesenheit des Klägers

BSG, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 42/23 B

DRsp Nr. 2024/5350

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verhandlung in der Abwesenheit des Klägers

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger, der in den vorhergehenden Rechtszügen nicht anwaltlich vertreten war, begehrt Alg und wendet sich gegen Erstattungsansprüche. Umstritten ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 30.3.2017). Im Berufungsverfahren hat das LSG den Kläger am 8.8.2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.9.2023 geladen. Mit Schreiben vom 19.9.2023 hat der Kläger mitgeteilt, er könne krankheitsbedingt nicht am Termin teilnehmen und um Verlegung gebeten. Das Schreiben enthielt als Anlage ein ärztliches Attest und ist als Einschreiben mit Rückschein am 19.9.2023 bei der Post aufgegeben worden.