BSG - Beschluss vom 10.04.2024
B 2 U 2/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 U 583/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 89/20

Vertretungszwang für Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen B 2 U 2/24 AR

DRsp Nr. 2024/6841

Vertretungszwang für Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihr unterzeichneten Telefax vom 20.2.2024 Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ Abs ). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen .