BSG - Beschluss vom 10.04.2024
B 5 RS 1/24 AR
Normen:
SGG § 179 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 26/16
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 299/17
BSG, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 4/19

Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens

BSG, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen B 5 RS 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/6842

Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 17.9.2019 - B 5 RS 4/19 B - beendeten Beschwerdeverfahrens wird als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1;

Gründe

I

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.1.2019 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.9.2019). Mit Schreiben vom 20.2.2024 hat der Kläger "die vollumfassende Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt.

II

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers insgesamt als Antrag auf Wiederaufnahme des beim BSG abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt von vornherein nicht in Betracht. Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Da der Senatsbeschluss vom 17.9.2019 nicht anfechtbar war, ist eine solche Fristversäumnis ausgeschlossen.