Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 7.5.2015 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern im Zugunstenverfahren einen Anspruch des - zwischenzeitlich verstorbenen - Klägers (zukünftig: Versicherter) verneint, bei der Anrechnung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Freibetrag in Höhe der "Grundrente West" anstelle der - abgesenkten - "Grundrente Ost" zu berücksichtigen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
- Das Urteil von einer Entscheidung des
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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