BSG - Beschluss vom 11.01.2024
B 8 SO 27/23 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SO 34/23 ER

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 27/23 AR

DRsp Nr. 2024/5933

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Eilverfahren ua für die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Anmietung eines Zimmers in H abgewiesen (Beschluss vom 11.11.2023). Hiergegen richtet sich das Vorbringen des Antragstellers, mit dem er sich gegen das Tätigwerden der Vorsitzenden Richterin wendet (Schreiben vom 1.11.2023).

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG), als die der Senat das Vorbringen des Antragstellers wertet, ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des SG kann nicht mit der Beschwerde zum BSG, sondern nur mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) für das Saarland 172 Abs 1 SGG) angefochten werden. Von einer Weiterleitung des Schreibens vom 1.11.2023 an das LSG, das sich - wie in einer Vielzahl anderer Verfahren des Antragstellers auch - ausdrücklich an das richtet, hat der Senat abgesehen.