BSG - Beschluss vom 11.03.2024
B 4 AS 228/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1363/22
LSG Hamburg, vom 10.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 130/23

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 228/23 BH

DRsp Nr. 2024/6843

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).