BSG - Beschluss vom 11.03.2024
B 5 R 153/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 20/15
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 236/20

Streit um die Höhe einer Altersrente; Anforderungen an die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Prozessurteil anstelle eines Sachurteils

BSG, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 153/23 B

DRsp Nr. 2024/6743

Streit um die Höhe einer Altersrente; Anforderungen an die Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Prozessurteil anstelle eines Sachurteils

1. Im sozialgerichtlichen Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss aber ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. 2. In der prozessrechtswidrigen Behandlung einer Klage als unzulässig liegt ein Verfahrensmangel, weil es sich bei einem Prozessurteil im Vergleich zum Sachurteil um eine qualitativ andere Entscheidung handelt. Zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels bedarf es zunächst hinreichender Angaben zum Sachverhalt, zur Prozessgeschichte oder zu weiteren Umständen, die für die Auslegung des Rechtsmittels relevant sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I