BSG - Beschluss vom 12.03.2024
B 9 V 23/23 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VG 51/18
LSG Bayern, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 32/20

Prozesskostenhilfe für Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen einer zahnärztlichen Behandlung

BSG, Beschluss vom 12.03.2024 - Aktenzeichen B 9 V 23/23 B

DRsp Nr. 2024/6499

Prozesskostenhilfe für Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen einer zahnärztlichen Behandlung

Unter Divergenz i.S.d § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist der Widerspruch im Rechtssatz in Form des Nichtübereinstimmens tragender abstrakter Rechtssätze zu verstehen, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG miteinander zu vergleichen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M aus D beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen einer zahnärztlichen Behandlung, für die er keine wirksame Einwilligung erteilt habe.