Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. März 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten.
Der getrennt lebende Ehemann der Klägerin (im Folgenden B) verstarb am 30.1.2015. Zu diesem Zeitpunkt bezogen die Klägerin und B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Die Klägerin beantragte am 3.2.2015 die Übernahme der Bestattungskosten beim Beklagten und veranlasste die Bestattung. Für die Durchführung der Bestattung am 10.2.2015 berechnete das Bestattungsunternehmen 1511,45 Euro (Rechnung vom 23.2.2015, zahlbar innerhalb von 14 Tagen). Daneben entstanden Kosten für eine Trauerrede (220 Euro; Rechnung vom 15.2.2015) und für die Einäscherung . Ein an die Klägerin gerichteter Gebührenbescheid für ein Urnengemeinschaftsgrab ist in der Folge aufgehoben worden.
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