BSG - Beschluss vom 12.12.2023
B 8 SO 20/22 R
Normen:
SGB XII § 74;
Fundstellen:
SGb 2024, 103
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 49/15
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 12/19

Übernahme von Bestattungskosten; Unzumutbarkeit der Kostentragung bei Leistungsbezug des Verpflichteten nach dem SGB II oder dem SGB XII

BSG, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 20/22 R

DRsp Nr. 2024/6301

Übernahme von Bestattungskosten; Unzumutbarkeit der Kostentragung bei Leistungsbezug des Verpflichteten nach dem SGB II oder dem SGB XII

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. März 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 74;

Gründe

I

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten.

Der getrennt lebende Ehemann der Klägerin (im Folgenden B) verstarb am 30.1.2015. Zu diesem Zeitpunkt bezogen die Klägerin und B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). B hinterließ zwei gemeinsame volljährige Kinder. Die Klägerin und die Tochter schlugen das Erbe aus. Der Sohn ist alleiniger Erbe (Erbschein vom 16.3.2015).

Die Klägerin beantragte am 3.2.2015 die Übernahme der Bestattungskosten beim Beklagten und veranlasste die Bestattung. Für die Durchführung der Bestattung am 10.2.2015 berechnete das Bestattungsunternehmen 1511,45 Euro (Rechnung vom 23.2.2015, zahlbar innerhalb von 14 Tagen). Daneben entstanden Kosten für eine Trauerrede (220 Euro; Rechnung vom 15.2.2015) und für die Einäscherung . Ein an die Klägerin gerichteter Gebührenbescheid für ein Urnengemeinschaftsgrab ist in der Folge aufgehoben worden.