Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gegen das ihm am 30.11.2023 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.9.2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schriftsatz vom 30.12.2023 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er hat sie durch Schriftsatz vom 31.1.2024, beim
Die Revision des Klägers ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist (§
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|