BSG - Beschluss vom 13.03.2024
B 12 KR 12/23 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1052/20
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 259/22

Unzulässige Revision mangels Begründung

BSG, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 12/23 R

DRsp Nr. 2024/6844

Unzulässige Revision mangels Begründung

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Gegen das ihm am 30.11.2023 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.9.2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schriftsatz vom 30.12.2023 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er hat sie durch Schriftsatz vom 31.1.2024, beim BSG am 1.2.2024 eingegangen, begründet. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 12.2.2024 ist der Prozessbevollmächtigte auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision (Fristwahrung und Begründung) hingewiesen worden.

Die Revision des Klägers ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die Revision nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils 164 Abs 2 Satz 1 SGG) begründet. Die Frist lief am Dienstag, dem 30.1.2024 ab. Der Revisionsbegründungsschriftsatz vom "31.01.2024" ging erst am 1.2.2024 und damit verspätet beim BSG ein.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist 67 SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.