BSG - Beschluss vom 13.03.2024
B 12 R 1/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 37/21
LSG Bayern, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 563/21

Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen B 12 R 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/6845

Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten, am 26.2.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.2.2024 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.1.2024 zugestellten Urteil des LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 37/21