BSG - Beschluss vom 13.03.2024
B 5 R 135/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 607/20
LSG Thüringen, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 716/22

Anforderungen an die Darlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 135/23 B

DRsp Nr. 2024/6846

Anforderungen an die Darlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung durch das Gericht führt nicht zur Zulassung der Revision. 2. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.