Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist zurückzuweisen.
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