BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 7 AS 53/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 388/18
LSG Schleswig-Holstein, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 23/21

Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Rechtsfrage; Anforderungen an ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 53/23 B

DRsp Nr. 2024/6164

Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Rechtsfrage; Anforderungen an ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete

Ein Konzept des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum. Auch die Nachbesserung eines Konzepts muss sich auf das Konzept als solches und die diesem zugrundeliegenden Daten beziehen, also nicht nur auf den konkreten Einzelfall.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist zurückzuweisen.