BSG - Beschluss vom 14.11.2023
B 5 R 36/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 1808/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 222/19
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 647/20

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen B 5 R 36/23 BH

DRsp Nr. 2024/6302

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Fortführung des abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 18 R 222/19, in dem er weitere Beschäftigungszeiten rentensteigernd berücksichtigt wissen wollte. Das SG Dortmund hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.3.2019). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, das Verfahren L 18 R 222/19 sei nicht fortzusetzen, da die im Termin zur Erörterung am 26.7.2019 erklärte Berufungsrücknahme das Verfahren beendet habe (Urteil vom 18.10.2022, dem Kläger zugestellt am 29.12.2022 und erneut am 22.8.2023).