Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 332,07 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (GKV), Renten- (GRV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) in Höhe von insgesamt 12 332,07 Euro auf "Übergangsgeld"-Zahlungen der Klägerin an die Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) in der Zeit von April 2011 bis Juni 2012.
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