Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 12.6.2023 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 40 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG rügt , hat er bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet.
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