BSG - Beschluss vom 15.01.2024
B 9 SB 24/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 584/18
LSG Sachsen, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 197/20

Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 40 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G

BSG, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 24/23 B

DRsp Nr. 2024/5814

Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 40 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 103;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 12.6.2023 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 40 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt und zu Unrecht den Antrag auf Anhörung des von ihm bestimmten Arztes abgelehnt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG rügt , hat er bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet.