BSG - Beschluss vom 15.03.2024
B 12 R 3/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 58/22
LSG Sachsen, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 159/23

Nichtzulassung der Revision im Rahmen einer Klage gegen den Abzug des erhöhten Beitragssatzes für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung

BSG, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen B 12 R 3/23 BH

DRsp Nr. 2024/5939

Nichtzulassung der Revision im Rahmen einer Klage gegen den Abzug des erhöhten Beitragssatzes für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2023 (L 4 R 159/23) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen den Abzug sowohl des erhöhten Beitragssatzes für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ab 2022 als auch des erhöhten Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von ihrer Altersrente unter Nutzung des Kontoauszugsverfahrens.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.3.2023). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30.6.2023). Sie hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten beantragt.

II