BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 4 AS 168/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 1331/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1775/21

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines RA für eine Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 168/23 BH

DRsp Nr. 2024/5940

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines RA für eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S, D, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).