Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit einem von ihm persönlich verfassten, mit den Worten "unter anderem, Dienstaufsichtsbeschwerden" überschriebenen Schreiben (22.12.2023) gegen das LSG-Urteil (10.11.2023). Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, da dies das einzig statthafte Rechtsmittel hiergegen ist. Für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richterinnen und Richter oder Beschäftigte der Sozialgerichtsbarkeit in den Bundesländern oder von Behörden ist das
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das
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