BSG - Beschluss vom 17.01.2024
B 4 AS 228/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 863/20
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 108/23

Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 228/23 AR

DRsp Nr. 2024/5817

Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm persönlich verfassten, mit den Worten "unter anderem, Dienstaufsichtsbeschwerden" überschriebenen Schreiben (22.12.2023) gegen das LSG-Urteil (10.11.2023). Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, da dies das einzig statthafte Rechtsmittel hiergegen ist. Für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richterinnen und Richter oder Beschäftigte der Sozialgerichtsbarkeit in den Bundesländern oder von Behörden ist das BSG als oberster Gerichtshof nicht zuständig.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht form - gerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen .