BSG - Beschluss vom 18.04.2024
B 8 SO 16/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 51/20
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 71/23 ER
BSG, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 SO 1/24 AR

Vertretungszwang bei der Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 16/24 AR

DRsp Nr. 2024/6847

Vertretungszwang bei der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 26.10.2023 (L 1 SO 71/23 ER) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.1.2024). Hiergegen erhebt der Antragsteller "Ein - und Widerspruch".

Das Schreiben des Antragstellers legt der Senat als Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 17.1.2024 als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist schon nicht durch einen zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben und begründet worden. Zudem legt der Antragsteller die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das BSG (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) nicht dar 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Im Kern bezweifelt er die Richtigkeit der Entscheidung des Senats. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter .