BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 10 ÜG 3/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 97/20

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 10 ÜG 3/23 BH

DRsp Nr. 2024/5943

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2023 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Geldentschädigung für die Dauer eines beim LSG geführten Berufungsverfahrens über die Beendigung seiner Krankenkassenmitgliedschaft.

Das LSG als Entschädigungsgericht hat die unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Entschädigung für die sachlich nicht gerechtfertigte Dauer des Berufungsverfahrens von zwölf Monaten könne der Kläger nicht beanspruchen, weil nach den Umständen des Einzelfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreiche. Es habe sich um ein von vornherein unbegründetes bzw aussichtsloses und damit im Ergebnis rechtsmissbräuchliches Rechtsmittelverfahren gehandelt. Die Aussichtslosigkeit ergebe sich aus dem eindeutigen und anderweitiger Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Vorschrift über die Kündigung der Krankenkassenmitgliedschaft (Urteil vom 9.5.2023).