BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 10 ÜG 4/23 BH
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 37/21

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Forderung einer höheren Geldentschädigung für die Dauer eines beim SG geführten Verfahrens

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/23 BH

DRsp Nr. 2024/5944

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Forderung einer höheren Geldentschädigung für die Dauer eines beim SG geführten Verfahrens

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2023 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Geldentschädigung für die Dauer eines beim SG geführten Verfahrens.

Das LSG als Entschädigungsgericht hat dem Kläger nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 198 GVG eine Entschädigung iH von 5100 Euro zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das SG sei während 63 von 83 Kalendermonaten des Ausgangsverfahrens inaktiv gewesen. Abzüglich der dem SG zuzubilligenden regelhaften zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit seien 51 Kalendermonate entschädigungspflichtig (Urteil vom 9.5.2023).

Gegen das ihm am 30.6.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.7.2023 (Montag) beim BSG einen Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt, weil er sich zuvor erfolglos um einen Anwalt bemüht habe.

II