Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2023 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Geldentschädigung für die Dauer eines beim
Das LSG als Entschädigungsgericht hat dem Kläger nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 198 GVG eine Entschädigung iH von 5100 Euro zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das
Gegen das ihm am 30.6.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.7.2023 (Montag) beim
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