BSG - Beschluss vom 19.03.2024
B 5 R 11/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 441/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 786/18

Nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde bei Anwaltszwang

BSG, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 11/24 AR

DRsp Nr. 2024/4803

Nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde bei Anwaltszwang

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.1.2024, das am 8.2.2024 nach Weiterleitung durch das Landessozialgericht (LSG) beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, bezüglich des ihm am 17.1.2024 zugestellten Urteils des LSG vom 6.12.2023 "die Aufhebung des Versäumnisurteils" beantragt. Mit weiteren jeweils an das LSG gerichteten Schreiben vom 5.2. und 8.3.2024 (Eingang beim BSG am 22.2. und 15.3.2024), hat der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO " gegen das Urteil des LSG erhoben und diese begründet. Der Senat deutet das Begehren des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gemäß § 160a Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dies das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG ist.