BSG - Beschluss vom 19.03.2024
B 9 SB 32/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 168/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 67/22

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 32/23 B

DRsp Nr. 2024/6745

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Von einer Überraschungsentscheidung hinsichtlich der Beurteilung eines Gesamt-GdB kann nur dann ausgegangen werden, wenn das angegriffene Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert wurden, und der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB).

Sein diesbezüglicher Neufeststellungsantrag ist abgelehnt worden; im Klageverfahren hat der Beklagte zunächst einen GdB von 30 und später einen GdB von 40 anerkannt. Die mit dem Ziel der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft fortgeführte Klage und die Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das LSG ist - anders als der von ihm herangezogene Sachverständige - zu dem Ergebnis gelangt, die Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten keinen höheren GdB als 40 .