BSG - Beschluss vom 19.12.2023
B 5 R 28/23 BH
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 R 460/17
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 283/19

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 28/23 BH

DRsp Nr. 2024/6507

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. April 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I