BSG - Beschluss vom 20.03.2024
B 5 R 152/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 655/19
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 593/21

Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen B 5 R 152/23 B

DRsp Nr. 2024/6848

Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Zur Befragung eines Sachverständigen ist das Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO nur verpflichtet, wenn der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gestellt und schriftlich an ihn zu richtende Fragen angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind. Die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, müssen hinreichend konkret bezeichnet werden. 2. Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.