BSG - Beschluss vom 20.12.2023
B 5 R 81/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 142/18
LSG Hessen, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 314/20

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

BSG, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 81/23 B

DRsp Nr. 2024/6073

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der im Jahr 1964 geborene Kläger war zuletzt bis Juni 2014 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld war er arbeitsunfähig. Krankengeld bezog er nicht. Seinen Rentenantrag vom März 2017 lehnte die Beklagte nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und eines sozialmedizinischen Gutachtens ab (Bescheid vom 31.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 6.3.2018).